Neue IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V: Das gilt jetzt für Arzt- und Zahnarztpraxen

Das BSI hat gemeinsam mit KBV und KZBV Hinweise zur überarbeiteten IT-Sicherheitsrichtlinie für Praxen veröffentlicht. Die neue Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 2021 wurde im Einvernehmen mit dem BSI aktualisiert und ist seit Oktober 2025 für die KBV sowie seit Januar 2026 für die KZBV verbindlich. Künftig soll sie jährlich überprüft und alle zwei Jahre an aktuelle Bedrohungen angepasst werden.

Die Richtlinie gilt gestaffelt nach Praxisgröße: kleine Praxen (bis 5 Personen), mittlere Praxen (bis 20 Personen) und große Praxen (21 Personen und mehr). Im Fokus stehen vor allem die Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten. Für mittlere und große Praxen kommen zusätzliche Anforderungen zu Patch- und Änderungsmanagement, Endgeräte-Sicherung und Cloud-Nutzung hinzu.

Das BSI beschreibt einen Acht-Schritte-Fahrplan zur Umsetzung: eigene IT-Richtlinie erstellen, Personalprozesse (On-/Offboarding) regeln, Mitarbeitende schulen, Netzwerk absichern, Patches einspielen, veraltete Systeme identifizieren, Daten sichern und Cloud-Dienste nur mit C5-Testat nutzen.

Für den Ernstfall verweist das BSI zusätzlich auf die IT-Notfallkarte „Verhalten bei IT-Notfällen“ (PDF, DIN A4), die als Aushang in der Praxis dienen kann.


Selbst-Check als PDF: IT-Sicherheit in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen (PDF, 712 KB, Stand 05.06.2026)

Die Kurzbroschüre des BSI erklärt die Vorgaben der IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V und enthält einen Selbst-Check, mit dem Praxen zentrale Bereiche ihrer IT-Sicherheit selbst überprüfen können.

Warum mit IME Consulting?

Sichern Sie sich Ihre ESG-Positionierung